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Bundesverfassungsgericht erklärt Einsatz von Datenanalyse-Software bei Polizei in Hessen und Hamburg für verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht erklärt Einsatz von Datenanalyse-Software bei Polizei in Hessen und Hamburg für verfassungswidrig


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gezeigt, dass der Einsatz der Datenanalyse-Software bei der Polizei in Hessen und Hamburg in seiner derzeitigen Form einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Landesgesetze müssen dringend überarbeitet werden, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten. Das Urteil hat Pilot-Charakter und stellt damit den Einsatz der Software bei anderen Bundesländern in Frage.

Bundesverfassungsgericht erklärt Einsatz von Datenanalyse-Software bei Polizei in Hessen und Hamburg für verfassungswidrig

In Hessen und Hamburg wird eine neuartige Datenanalyse-Software von der Polizei eingesetzt, um Straftaten zu verhindern. Die Software sammelt Informationen aus verschiedenen polizeilichen Datenbanken und wertet diese aus, um der Polizei ein Lagebild zu liefern. Die Software ist in der Lage, Zusammenhänge zu erkennen, die von einzelnen Ermittlern möglicherweise übersehen werden.

In Hamburg hatten einige Journalisten und eine Strafverteidigerin gegen den Einsatz der Software geklagt, da sie befürchteten, dass sie aufgrund ihrer Arbeit ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten könnten, ebenso wie unbeteiligte Personen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass der Einsatz der Software in seiner derzeitigen Form verfassungswidrig ist und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Die Landesgesetze regeln nicht genau genug, in welchen Fällen die Daten weiterverarbeitet werden dürfen.

Obwohl der Einsatz einer solchen Software grundsätzlich erlaubt ist, müssen die Landesgesetze stark eingeschränkt werden, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen. Insbesondere die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist nur erlaubt, wenn es darum geht, besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib oder Leben von anderen Menschen zu schützen. In Hamburg und Hessen ist der Einsatz der Software jedoch kaum begrenzt.

Das Urteil hat Pilot-Charakter, da weitere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen planen, ihrer Polizei die automatisierte Datenauswertung zu ermöglichen. Die gesetzliche Vorschrift in Hamburg ist aufgrund des Urteils nichtig, während Hessen bis Ende September Zeit hat, ihre Gesetzgebung zu überarbeiten. In Hessen ist die Software bereits im Einsatz.


Autor: Bernd Geiger
Bild Quelle: Symbolbild


Donnerstag, 16 Februar 2023

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